7.3.3 Grundsätze der EU-Energiepolitik

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Grundlegend werden gemäß [http://www.aeuv.de/aeuv/dritter-teil/titel-xxi/art-194.html Artikel 194 Abs.1 AEUV]
Grundlegend werden gemäß [http://www.aeuv.de/aeuv/dritter-teil/titel-xxi/art-194.html Artikel 194 Abs.1 AEUV]
(Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union)
http://www.aeuv.de/
folgende ''' Ziele ''' verfolgt:
<biblio>
#Autor+2013
1. „Sicherstellung des Funktionierens des Energiemarktes;  2. Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit in der Union;  3. Förderung der Energieeffizienz und von Energieeinsparungen sowie Entwicklung neuer und erneuerbarer Energiequellen und  4. Förderung der Interkonnektion der Energienetze“. 
</biblio>

Version vom 2. März 2020, 12:56 Uhr

Grundsätze der EU-Energiepolitik

Die EU gibt durch eine Vielzahl von Richtlinien und Verordnungen den ordnungspolitischen Rahmen für die nationalen Energiewirtschaften vor.

Grundlegend werden gemäß Artikel 194 Abs.1 AEUV

(Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) http://www.aeuv.de/

folgende Ziele verfolgt: